Neue bußgeldbefreiende Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht

Zum 1. September 2013 sind das neue Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die neue Außenwirtschaftsordnung (AWO) in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Neuerungen ist hierbei die Einführung einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige für bestimmte fahrlässige Verstöße gegen das AWG. Die neue Rechtslage zur Ahndung von Verstößen gegen das AWG orientiert sich im Vergleich zum früheren Recht stärker am Grad der Vorwerfbarkeit. Vorsätzliche Verstöße gegen Verbote und Genehmigungserfordernisse stellen eine Straftat dar, fahrlässige Verstöße eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten zukünftig gem. § 22 Abs. 4 AWG möglich, wenn

  • ein fahrlässiger, d. h. kein vorsätzlicher, Verstoß gegen bestimmte Vorschriften vorliegt,
  • der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt wurde,
  • dieser der zuständigen Behörde angezeigt wurde und
  • angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen wurden.

Hintergrund für diese Selbstanzeigemöglichkeit ist, die Unternehmen stärker als bisher zu motivieren, ihre interne Überwachung zu verbessern und Arbeitsfehler beim Zoll oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich rechtzeitig über die Änderungen, insbesondere über die Möglichkeit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige, informieren sollten. Es empfiehlt sich, unternehmensinterne Compliance-Systeme dahingehend zu überprüfen, inwieweit die unternehmensseitige Eigenkontrolle ausreichend geeignet ist, einen Verstoß gegen das AWG zu verhindern bzw. in den Genuss einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige zu kommen.

Ansprechpartnerin:

Anke Brinkhus (Hannover), LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), Fachanwältin für Steuerrecht