Fusionskontrolle bei M&A Transaktionen: Gefahr von Bußgeldern in Millionenhöhe bei Verstoß gegen das Vollzugsverbot

Ein kürzlich durch die EU-Kommission verhängtes Bußgeld in Höhe von 20 Mio. Euro gegen ein norwegisches Lachszucht- und Lachsverarbeitungsunternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot der EU-Fusionskontrollverordnung (EU-FKVO) sorgt aktuell für Aufsehen in der M&A Praxis. Es verdeutlicht, dass die Kartellbehörden verstärkt Verstöße gegen das fusionskontrollrechtliche Anmeldeerfordernis bzw. das daraus resultierende Vollzugsverbot ermitteln und sanktionieren.

Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt bzw. die EU-Kommission. Während Transaktionen zwischen Unternehmen einerseits aufgrund der freiheitlichen Wirtschaftsordnung grundsätzlich erlaubt und erwünscht sind, können diese in manchen Fällen jedoch nachteilig für den Wettbewerb sein und müssen deshalb zunächst durch die Kartellbehörden geprüft und bewertet werden. Erst nach erfolgter Freigabe darf der Zusammenschluss vollzogen werden, bis dahin gilt das sogenannte Vollzugsverbot.

Im vorliegenden Fall war die Kommission der Ansicht, dass das norwegische Lachszucht- und Lachsverarbeitungsunternehmen seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens nicht nachgekommen sei, obwohl es dies hätte erkennen und sich dementsprechend verhalten können. Das Unternehmen jedoch übernahm seinen Wettbewerber (ebenfalls aus Norwegen), ohne zunächst die Freigabe nach der EU-FKVO abzuwarten.

Einen Zusammenschluss bzw. M&A-Prozess planende Unternehmen sind also gut beraten, das geltende Fusionskontrollrecht stets mit größter Sorgfalt prüfen zu lassen und bei der Transaktion hinreichend zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei zudem die Beachtung des durch die Anmeldung ausgelösten Vollzugsverbots – vor der Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts bzw. der EU-Kommission darf weder rechtlich noch faktisch vollzogen werden.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Matthias Kirsch, LL.M. (USA) (Osnabrück, Shanghai)