Ausschlussfristenregelungen in Arbeitsverträgen müssen Mindestlohnansprüche ausnehmen

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Ausschlussfristenregelungen, die zum Erlöschen arbeitsvertraglicher Ansprüche führen sollen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Bei den verwendeten Klauseln sind vielfach Ansprüche auf Mindestlohn nicht ausgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit seinem Urteil vom 18. September 2018, AZ: 9 AZR 162/18, eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Bedeutung für die zukünftige Verwendung derartiger Ausschlussfristenklauseln hat.

Vom Arbeitgeber verwendete Klauseln, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht von der Ausschlussfrist ausnehmen, sind danach insgesamt unwirksam. Es muss daher eine Einschränkung in die Klausel aufgenommen werden, die insgesamt wie folgt lauten sollte:

„Ansprüche,

(a) die auf strafbaren Handlungen oder unerlaubten Handlungen bzw.

(b) die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen,

sowie

(c) des Arbeitgebers auf den gesetzlichen Mindestlohn/Mindestentgelt(e) unterliegen nicht den vorgenannten Ausschlussfristen.“

Die von Ihnen verwendeten Vertragsmuster sollten daher vor Abschluss eines neuen Vertrages diesbezüglich überprüft und ggf. ergänzt werden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Heringhaus, Osnabrück
Rechtsanwalt Dr. Walther Nagel, Osnabrück