Corona macht‘s möglich: Teilweise Aussetzung des Kartellrechts!

Die Europäische Kommission hat am 8. April 2020 besondere, zeitlich befristete Regelungen für Kooperationen zwischen Unternehmen va. in den Bereichen Pharma, Medizintechnik und Medizinbedarf unter teilweiser Abweichung vom Europäischen Wettbewerbsrecht angesichts der COVID-19-Epidemie veröffentlicht (siehe die Mitteilung der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/framework_communication_antitrust_issues_related
_to_cooperation_between_competitors_in_covid-19.pdf )
Diese Regelungen betreffen auch Unternehmen, die jetzt – wenn auch nur punktuell - in diese Märkte einsteigen. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Europäische Kommission erleichtert eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, welche aufgrund der erhöhten Nachfrage nach essenziellen Gütern und Dienstleistungen des Gesundheitssektors, wie u.a. nach medizinischen Equipment und Medikamenten, ihre Ressourcen bündeln wollen, um dieser Nachfrage möglichst effizient und rasch begegnen zu können. Dazu sind in der Mitteilung die Kriterien angeführt, nach welchen die Europäische Kommission die Zulässigkeit einer solchen Kooperation beurteilen wird.
  • Eine solche Kooperation kann u.a. die Koordinierung der Herstellung von zur Bewältigung der Epidemie essenziellen Medikamenten und damit eine Abstimmung über Produktionsressourcen und -mengen, Lagerbestände etc. beinhalten.
  • Besonders hervorzuheben ist, dass ein – ansonsten verbotener – Austausch von unternehmensspezifischen Informationen zwischen den Kooperationspartnern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein kann (zB Abstimmung von Mengen bzw Produktionslinien zur Vermeidung zukünftiger Engpässe hinsichtlich auch anderer (nicht Covid-19) Medikamente aufgrund von für Covid-19 benötigte Produktionsressourcen) .
  • Die Europäische Kommission eröffnet weiters aus Rechtssicherheitserwägungen die Möglichkeit, dass Unternehmen informell Auskunft über die Zulässigkeit ihrer angedachten Kooperation in Form von sog. „Comfort Letters“ erhalten können.
  • Der Wink mit dem Zaunpfahl: Die genannten Erleichterungen dürfen nicht etwa zu Preisabsprachen missbraucht werden.
Ansprechpartner
Dr. Christina Hummer
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